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Professor Dr. Dr. h.c. C.F. Gethmann

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FAQ

Sektionsredner

Priv.-Doz. Dr. Elisabeth Weisser-Lohmann (Hagen) - Curriculum Vitae
Brandom und Hegel: Über Recht

Abstract

Elisabeth Weisser-Lohmann (Hagen)

Brandom und Hegel: Über Recht

„Autonomie, gemäß der ursprünglichen Bedeutung des Wortes besteht im Aufstellen von Gesetzen für uns selbst“. (R. Brandom, Expressive Vernunft. Frankfurt a. M. 2000, 99)

Brandoms These verweist nicht nur auf Kants Autonomiebestimmung. Was Brandom unter „Aufstellen von Gesetzen“ versteht, erläutert er im Rückgriff auf die „pragmatischen Themen“ Hegels: Gesetzgeber ist nicht die Vernunft, die Selbstgesetzgebung erfolgt vielmehr durch die Gesellschaft. Wie aber können Normen Orientierung geben, die aus einer Praxis hervorgehen, ohne dieser in einer spezifischen Weise vorgelagert zu sein? Drei Gesichtspunkte sind für Brandoms Normenkonzeption entscheidend: Zum einen verweist Brandom auf die situative Gebundenheit der Normsetzung. Brandom verdeutlicht diesen Aspekt im Rückgriff auf das ‚Fallrecht’. Das ‚Fallrecht’ ist für Brandoms Normativitätskonzeption insofern paradigmatisch als hier das ‚Recht’ nicht als dem zu entscheidenden Fall vorgelagert, die Entscheidung vorwegnehmend gedacht wird.. Für das Fallrecht erfolgt die Normsetzung vielmehr situativ. Die Normsetzung bestimmt Brandom darüber hinaus als geschichtliche Praxis. Ohne Rückbindung an in der Vergangenheit festgeschriebene Normativität ist Normsetzung undenkbar. Indem die Normsetzung sich als Folge bereits gelungener Normfestlegung präsentiert, erfüllt sie eine zentrale Voraussetzung, um allgemein zustimmungsfähig zu sein. Vor Willkür schützt der Verweis auf die Vergangenheit allerdings keineswegs, ist die argumentativ in Anspruch genommene Tradition doch ihrerseits ein Konstrukt der Normsetzenden. Zwar kann die gegenwärtig getroffene Entscheidung unter Bezug auf die in der Vergangenheit gelungene Normsetzung gerechtfertigt werden, die Richtigkeit der normativen Festlegung erschließt sich aber erst über den Bezug zur Zukunft. Die gegenüber der Vergangenheit in Anspruch genommene Autorität hat nur Bestand, wenn diese Normsetzung auch in zukünftigen Fällen Anerkennung findet. Für die Akzeptabilität in zukünftigen Fällen müssen die jetzt Entscheidenden sorgen. Hegel überträgt diese Aufgabe der Philosophie. Ihre Darstellung der „Wirklichkeit des Rechts“ schafft die Voraussetzung für eine zukünftige Akzeptanz des Rechts. Inwieweit Brandom der Philosophie als „pragmatischer Aufklärung“ eine ähnliche Aufgabe überträgt, wenn diese ihr „Blau in Grau“ malt, ist zu prüfen.

Der Vortrag wird die Funktion des ‚Rechts’ als Modell für die Normentheorie Brandoms vorstellen. Dabei sollen insbesondere die Anleihen bei den „pragmatischen Themen“ Hegels herausgearbeitet und geprüft werden, ob Hegels eigener Rechtsbegriff mit diesem pragmatischen Ansatz erfasst werden kann. Abschließend wird nach der Leistungsfähigkeit der beiden Rechtsbegriffs gefragt.

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Curriculum Vitae von Priv.-Doz. Dr. Elisabeth Weisser-Lohmann

Studium:
  • Bis 1991: Philosophie/Geschichte/Germanstik (Ludwigs-Maximilians-Universität München, Ruhr-Universität Bochum). Abschluss: Dr. phil.
Promotion:
  • 1991: Georg Lukács' Heidelberger Kunstphilosophie (Ruhr Universität Bochum)
Habilitation:
  • 2003: Rechtsphilosophie als praktische Philosophie (FernUniversität Hagen)
Derzeitige Universität oder Institution:
  • FernUniversität Hagen
Forschungsschwerpunkt(e):
  • Praktische Philosophie / Angewandte Ethik
  • Rechtsphilosophie / Politische Philosophie
  • Kulturphilosophie / Ästhetik
Berufliche Stationen:
  • 1991 - 1996: Wiss. Mitarbeiterin
  • 1996 - 2002: Assistentin
  • 2002: Wiss. Mitarbeiterin
Wichtigste Publikation(en):
  • Rechtsphilosophie als praktische Philosophie - Hegels Grundlinien der Philosophie des Rechts und die Grundlegung eienr praktischen Philosophie . Müchen: Fink erscheint demnächst
  • Eigentum und Freiheit. Hagen 1996
  • Georg Lukacs' Heidelberger Kunstphilosophie. Bonn 1992
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