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Professor Dr. Dr. h.c. C.F. Gethmann

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FAQ

Sektionsredner

Priv.-Doz. Dr. Achim Lohmar (Köln) - Curriculum Vitae
Kompatibilismus, Unschuld und Vorabbestrafung

Abstract

Selbst von seinen Gegnern wird zugestanden, dass der Kompatibilismus eine entschiedene Attraktion zu bieten hat: Da der Kompatibilismus einschließt, dass es, in moralischer Hinsicht, keinen relevanten Unterschied macht, ob wir in einer deterministischen oder indeterministischen Welt leben, bewahrt uns der Kompatibilismus vor der Befürchtung, dass wir in normativer Hinsicht unsere moralische Praxis einer grundlegenden Revision unterziehen müssten, sollte sich herausstellen, dass unsere Entscheidungen und Handlungen kausal determiniert sind.

Diese Auffassung ist zuletzt jedoch durch Saul Smilansky in Frage gestellt worden. Smilansky argumentiert, dass es aus kompatibilistischer Sicht keinen prinzipiellen Einwand gegen eine Praxis der Vorabbestrafung ('prepunishment') geben kann - dass also Kompatibilisten akzeptieren müssen, dass Vorabbestrafung prinzipiell legitim ist. Als Vorabbestrafung gilt dabei einfach die Bestrafung einer Person für etwas, das sie noch nicht getan hat, aber, nach allem meschlichen Ermessen, in der Zukunft tun wird. Vorabbestrafung, so Smilansky, ist jedoch nichst anderes als eine Form der Bestrafung von Unschuldigen. Und da die Bestrafung von Unschuldigen, nach unserer Common-Sense-Auffassung, auf jeden Fall falsch ist, stellt sich heraus, dass der Kompatibilismus zu einer radikalen Revision unserer Alltagsmoral genötigt ist. Die konservative Natur des Kompatibilismus stellt sich damit als illusionär heraus.

In diesem Vortrag soll zunächst das der Argumentation von Smilansky zugrundeliegende Prinzip rekonstruiert werden. Ich argumentiere, dass dieses Prinzip fehlerhaft ist, weil es den Zusammenhang zwischen Unschuld und moralischer Verantwortlichkeit nicht richtig einfängt. Es wird ein anderes Prinzip vorgeschlagen, das zusammen mit dem Prinzip, dass moralischen Verantwortlichkeit nicht 'rückwärts' übertragen werden kann, impliziert, dass Vorabbestrafung in der Tat illegitim ist. Zugleich wird gezeigt, dass diese Auffassung dem Kompatibilisten problemlos zur Verfügung steht.

Schließlich argumentiere ich, dass dann, wenn man eins dieser Prinzipien, die zusammen Vorabbestrafung als illegitim ausschließen, fallen lässt, nicht nur Kompatibilisten, sondern auch Inkompatibilisten bzw. Libertarier gezwungen sind, die Auffassung, dass Vorabbestrafung prinzipiell illegitim ist, aufzugeben. In diesem Fall würde sich also einfach herausstellen, dass unserere Common-Sense-Auffassung falsch ist.

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Curriculum Vitae von Priv.-Doz. Dr. Achim Lohmar

Studium:
  • Bis 1996: Philosophie, Germanistik, Sprachwissenschaft (Wuppertal, Wien, Freiburg i.Br., Köln). Abschluss: Dr. phil.
Promotion:
  • 1996: Anthropologie und Vernunftkritik. Hegels Philosophie der menschlichen Welt (Köln)
Habilitation:
  • 2002: Moralische Verantwortlichkeit ohne Willensfreiheit (Köln)
Derzeitige Universität oder Institution:
  • Köln
Forschungsschwerpunkt(e):
  • Ethik
  • Metaethik
  • Handlungstheorie
Berufliche Stationen:
  • 1996 - 2002: Wissenschaftlicher Assisten
  • 2002 - 2006: Wissenschaftlicher Mitarbeiter
  • 2007 - 2009: Vertretungen
Wichtigste Publikation(en):
  • Moralische Verantwortlichkeit ohne Willensfreiheit, Frankfurt: Klostermann 2005
  • Deliberation, moralisches Urteil und Indifferenz. Ein Argument gegen die Möglichkeit des Amoralismus, in: ZphF 4. 2007
  • Suizid und Moral. Über die ethische Relevanz der Verschiedenheit moralischer Subjekte, in: ZphF 1.2006
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